bezahlter Mutterschaftsurlaub

Es war zu früh – sagt da Herz

Du fehlst uns sehr – sagt die Liebe

Wir sehen und wieder – sagt die Hoffung

Und wer sagt, so ist das Leben, der weiss nicht, wie weh es tut….

 

Bezahlter Mutterschaftsurlaub

 

Am 1. Juli 2005 trat die Mutterschaftsversicherung des Bundes in Kraft. Grundsätzlich sehen die Bestimmungen für berufstätige Frauen einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zu 80% des Lohnes vor. (www.ch.ch/de/mutterschaftsurlaub) Gemäss Art. 23 der revidierten Erwerbsersatzverordnung besteht der Anspruch auf diese Entschädigung, wenn ein Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Wird das Kind vor der 23+0 Schwangerschaftswoche geboren, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

 

Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Auch nach Inkrafttreten der Mutterschaftsversicherung ist es möglich, dass ein Arbeitgeber bessere Leistungen vorsieht. Dazu sind der Arbeitsvertrag und die jeweils geltenden Bestimmungen und Reglement zu konsultieren.