Bestattungsmöglichkeiten totgeborener oder früh verstorbener Kinder

Kleine Seele ich lass dich gehn,

denn ich weiss wir werden uns wieder sehn.

Das Bestattungswesen

 

Das Bestattungswesen ist kantonal und kommunal geregelt, daher können hier nur allgemein gültige Informationen gegeben werden.

Für konkrete Angaben sind die Angaben in der jeweiligen Wohngemeinde maßgebend. Informationen sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Grundsätzlich gilt, dass jedes, gemäß Art. 9 ZStV meldepflichtige Kind Anrecht auf alle zur Verfügung stehenden Bestattungsmöglichkeiten hat, gleich einem älteren verstorbenen Menschen (Erdbestattung auf einem kommunalen Friedhof oder eine Kremation/Feuerbestattung).

Nach einer Feuerbestattung kann die Urne auf einem Friedhof oder in einem Friedwald beigesetzt oder nach Hause genommen und an einem individuellen, privaten Platz sein.

Der Umgang mit nicht melde- und bestattungspflichtigen Kindern ist gesetzlich nicht geregelt, es sind weder Rechte noch Plichten festgelegt.

Diese Kinder haben juristisch gesehen kein Anrecht auf Bestattung. In vielen Schweizer Gemeinden wurden in den letzten Jahren spezielle Grabfelder oder Gemeinschaftsgräber für frühverstorbene Kinder geschaffen. Zunehmend bieten viele Gemeinden, die über kein solches Grabfeld verfügen, den betroffenen Familien individuelle Lösungen an, so dass sie auch ein nicht meldepflichtiges verstorbenes Kind in einem eigenen Grab oder im allgemeinen Gemeinschaftsgrab beisetzen können.

Einige Kliniken organisieren Sammelbestattungen für nicht meldepflichtige Kinder. Bei früher Fehlgeburt wählen viele Eltern einen individuellen Platz in der Natur. Wünschen Eltern eine Kremation, ist dies auch bei nicht meldepflichtigen Kindern möglich.

Nach der Kremation von ganz kleinen Kindern bleibt kaum Asche. Das ist zu bedenken, falls Eltern ein Verstreuen der Asche in der Natur vorsehen.