nicht bestattungspflichtige Kinder

 

„Als du gestorben bist, zerfiel dein Körper in tausend Sterne

und jedes Mal wenn ich in den Himmel schaue, verliebe ich mich in die Nacht.“

Sternenkinder sind nicht melde- und bestattungspflichtig wenn sie

  • bei der Geburt unter 500gr wiegen, ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen und die 23+0 Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht haben.

Ausnahme

  • In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Kind zur Welt kommt, welches weder 500 Gramm noch die 22 Schwangerschaftswochen erreicht, aber nach der Geburt noch für kurze Zeit atmet und Herzaktivität hat. In dieser Situation ist das Kind meldepflichtig, da es eine Lebendgeburt ist. Diese Kinder haben ebenfalls ein Recht im Familienbuch eingetragen zu werden.

Nicht bestattungspflichtig bedeutet,

  • dass das Kind nicht bestattet werden muss, aber bestattet werden kann.

Nicht meldepflichtig bedeutet,

  • dass das Kind nicht registriert wird
  • kein Totenschein ausgefüllt wird 
  • keine Meldung an die Gemeinde gemacht wird 
  • das Kind einen Namen bekommen darf, als eigene, kleine Persönlichkeit
  • seit dem 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit der Beurkundung auf dem Zivilstandesamt. Dazu der Auszug aus der Zivilstandsverordnung:

Die Geburt eines fehlgeborenen Kindes kann künftig im Personenstandsregister beurkundet werden. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz (Art. 9c Abs. 3 EZStV), sofern ein Bezug zur Schweiz vorliegt. Der Ereignisort entspricht aus beurkundungstechnischen Gründen dem Sitz des Zivilstandsamtes. Die Beurkundung erfolgt ausschliesslich auf Gesuch eines oder beider Elternteile. Sie löst keine Mitteilung an andere Behörden aus, ebenso wird der andere Elternteil nicht informiert, wenn er das Gesuch nicht ebenfalls stellt. Sie dient ausschliesslich dem Nachweis des Ereignisses. Dem Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt ist eine Bescheinigung, ausgestellt durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger, beizulegen. Es bestehen keine Mindestvorschriften zu Alter oder Gewicht (Postulatsbericht, Ziff. 11.1), weshalb eine Bescheinigung ab dem Eintreten der Schwangerschaft ausgestellt werden kann. Die Art, wie das Ende der Schwangerschaft eingetreten ist, ist ebenfalls unerheblich. 

Mehr Informationen dazu: www.ejpd.admin.ch

 

Verschiedene Möglichkeiten stehen zur Verfügung

  • Viele Spitäler bieten Sammelbestattungen an. Die kleinen Sternenkinder werden gesammelt, aufbewahrt und meistens zweimal im Jahr alle zusammen kremiert. Die Asche wird in einer schönen Abschiedszermonie, bei der alle Eltern eingeladen sind, im Sternenkindergrab, beigesetzt. Hier ist zu bedenken, dass der Zeitraum von der Geburt bis zur Beisetzung zum Teil sehr lange sein kann.
  • Einige Friedhöfe bieten auch die Möglichkeit an, das Kind im Sternenkindergrab einzeln beizusetzen. 
  • Sie können Ihr Kind mit nach Hause nehmen und selber einen geeigneten Ort suchen, um es zu bestatten.
  • möchten Sie ihr Kind auf dem nahen Friedhof beerdigen, fragen sie die Gemeinde an, ob dies möglich ist. Vieles ist möglich, wenn man danach fragt.
  • eine Kremation ist möglich, jedoch bleibt zu bedenken, dass bei den ganz kleinen Körpern fast keine Asche übrig bleibt.

Sie als Eltern bestimmen, was mit Ihrem Kind geschieht. Es steht niemandem zu, Ihnen Ihr Kind vorzuenthalten und darüber zu entscheiden, was mit ihm geschieht.

Vielfach besteht auch heute noch der Irrglaube, dass nicht meldepflichtige Kinder nur mit dem Spitalabfall entsorgt werden können. Kein Gesetz schreibt vor, dass diese kleinen Körper im Spitalabfall landen müssen.

Fakt ist, dass Sternekinder zusammen mit Plazenten und anderen menschlichen „Teilen“ ganz normal in einem Krematorium verbrannt werden müssen (Informationsbroschüre des Bundesamtes für Umwelt) und nicht in einem Ofen des Kehrichtwerkes landen dürfen. So besteht einzig ein Hinweis, was mit dem kleinen Körper geschehen muss, wenn er vom Spital „entsorgt“ wird.